Lino-Modellbau Versand

Allgemeine Geschäfts Bedingungen

 

Stornierungen

Bestellungen können bis zur Versendung jederzeit kostenlos und ohne Angabe von Gründen storniert werden, außer es handelt sich um Produkte die kundenspezifisch angefertigt wurden. Bereits geleistete Zahlungen werden ehestmöglich zurückerstattet.

Rücktrittsrecht:
Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, können binnen einer Frist von 7 Kalendertagen ab Erhalt der Lieferung der bestellten Ware von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag (oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung) zurücktreten.
Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist ohne Angabe von Gründen abgesendet wird. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen zur Berechnung der Frist mit. Es stehen aber jedenfalls 7 Werktage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) zur Verfügung.
Im Falle des Rücktritts findet eine gänzliche oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Zurückstellung der vom Besteller erhaltenen Waren statt. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.
Die Ware sollte in ungenütztem und als neu wiederverkaufsfähigem Zustand und in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. Bei Artikeln, die durch Gebrauchsspuren beeinträchtigt sind oder deren Verpackung beschädigt ist, wird von uns ein angemessenes Entgelt für die Wertminderung erhoben. Gleiches gilt, wenn bei Rückgabe der Ware Zubehör oder Teile fehlen.

Garantie und Gewährleistung

Im Falle eines Defekts nehmen Sie bitte unbedingt vorher Kontakt mit uns auf. Bei den meisten Herstellern gibt es die Möglichkeit einer Direktabwicklung, wir informieren Sie gerne über die zuständigen Stellen. In allen anderen Fällen schicken Sie uns die Ware bitte mit einer Kopie der Rechnung und einer ausführlichen Fehlerbeschreibung an unsere Adresse.

 

§1  Geltung der Bedingungen

1.1  Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Lino-Modellbau, Pascal Rettenmund, im folgenden „Lino-Modellbau“ genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Bei Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, das heißt sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn Lino-Modellbau ihnen nicht nochmals nach Auftragseingang bei Lino-Modellbau ausdrücklich widerspricht.

1.2  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Lino-Modellbau sie schriftlich bestätigt. Vertragserfüllungshandlungen von Lino-Modellbau gelten insofern nicht als Zustimmung zu von Lino-Modellbau abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte.

§2  Angebot und Vertragsabschluss

2.1  Die Angebote von Lino-Modellbau sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

2.2  Maße, Gewichte, Produktbeschreibungen und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, bzw. behalten sich Irrtümer und Druckfehler vor, es sei denn, sie werden von der Lino-Modellbau schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Alle Bilder und sonstige Darstellungen die in der Onlinepräsenz oder sonstigen Unterlagen genutzt werden, um Ware darzustellen, sind lediglich Beispielfotos. Sie stellen das jeweilige Produkt nicht unbedingt dar, sondern dienen nur zu Veranschaulichung. Die Artikel können vom Foto abweichen.

2.3  Jegliche mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen mit Lino-Modellbau, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen werden hiermit ausdrücklich als ungültig und unzulässig erklärt.

2.4  Werden an Lino-Modellbau Angebote gerichtet, so ist der Anbietende an eine angemessene, mindestens jedoch eine Frist von 7 (sieben) Kalendertagen gebunden. Maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei Lino-Modellbau. Von Lino-Modellbau abgehende, schriftlich ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnete Angebote, haben, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, eine maximale Gültigkeit von 7 (sieben) Kalendertagen. Maßgebend ist das Datum der Ausstellung.

2.5  Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind unverbindlich und beinhalten keinerlei Zusicherung bzw. können, von Lino-Modellbau ausdrücklich unbeabsichtigte, Druckfehler und Irrtümer, aufgrund von menschlichem Versagen oder technischen Gebrechen, enthalten.

2.6  Voraussetzung zum Abschluss eines rechtsgültigen Kaufvertrages mit Lino-Modellbau ist die volle Geschäftsfähigkeit bzw. Volljährigkeit des Kunden. Ist dies für Lino-Modellbau nicht überprüfbar (zB Online-/Fax/telefonische Auftragserteilung kommt der Vertrag dennoch zustande. In diesem Falle gilt das Geschäft als mit dem Vormund/Erziehungsberechtigten abgeschlossen und ist an keine weiteren Besonderheiten gebunden.

§3  Preise

3.1  Alle von Lino-Modellbau genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen, wenn es sich um Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des schweizerischen KSchG handelt. Trifft auf den Kunden die Definition Kaufmann, Firma oder öffentliche Einrichtung zu, sind alle Preise, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, exklusive Umsatzsteuer.

3.2  Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche, aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendigen Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist Lino-Modellbau berechtigt, die Preise entsprechend zu korrigieren

3.3  Die Preise verstehen sich, falls nicht schriftlich anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung ab Lager von Lino-Modellbau oder bei Direktversand ab österreichischer Grenze bzw. österreichischer Einfuhrhafen.

3.4  Bei jeglichen freibleibenden Angeboten von Lino-Modellbau werden die in der Auftragsbestätigung genannten Preise als maßgeblich angesehen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden, sofern nicht schriftlich mit Lino-Modellbau anders vereinbart, gesondert berechnet.

3.5  Alle in Online-, Printmedien oder sonstigen Werbematerialien angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, inkl. gesetzlicher USt. Des Weiteren sind Preise in genannten Zusammenhang unverbindlich. Es gelten die Preise der schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt ebenso für Bestellungen mittels Lino-Modellbau Online Shop. Die automatische Bestellbestätigung des Online Bestellsystems stellt erst eine rechtlich verbindliche Auftragsbestätigung dar, wenn der Auftrag von Lino-Modellbau angenommen bzw. ausgeführt wird. Dies kann bei einem Auftrag dessen Ausführung innerhalb normaler Parameter bzw. einer für den Käufer zumutbaren Lieferzeit (siehe §4) möglich ist seitens Lino-Modellbau stillschweigend geschehen.

§4  Lieferzeit, Leistungszeit und -inhalt

4.1  Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch Lino-Modellbau steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Lino-Modellbau durch Zulieferanten und Hersteller.

4.2  Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen oder nicht zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb der Lino-Modellbau, die Lino-Modellbau die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von Lino-Modellbau zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, gleichgültig ob diese Ereignisse bei Lino-Modellbau, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen Lino-Modellbau, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten sich in Verzug befindet.

4.3  Wenn die Behinderung länger als 3 (drei) Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 (vierzehn) Werktage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - teilweise oder bei völliger Nichterfüllung ganz zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Absatz 4.2 die Lieferzeit oder wird Lino-Modellbau von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Lino-Modellbau nur berufen, wenn der Käufer innerhalb der genannten Behinderungsfrist benachrichtigt wurde.

4.4  Lino-Modellbau ist berechtigt, auch jegliche verbindlich vereinbarte Termine und Lieferfristen auf unbestimmte Zeit zu überschreiten, sofern die Bestimmungen gemäß Absatz 4.2 ganz oder teilweise zutreffen. Sofern Lino-Modellbau die Nichteinhaltung schriftlich verbindlich zugesagter Fristen und Termine aus grob fahrlässigen Gründen zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/8% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2% des Bruttorechnungsbetrages der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind, unerheblich welchen Grundes, ausdrücklich ausgeschlossen.

4.5  Lino-Modellbau ist zu Durchführung und Verrechnung von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt als selbständige Leistung und bedarf keiner gesonderten Vereinbarung oder Zustimmung des Käufers.

4.6  Zur Leistungsausführung ist Lino-Modellbau erst dann verpflichtet, sobald der Käufer all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.

4.7  Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Verzug den Betrieb seines Handelsgewerbes ganz oder teilweise beeinträchtigt, steht ihm ein Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, gemäß den Bestimmungen von Absatz 4.4 zu.

4.8  Lino-Modellbau behält sich das Recht vor, das jeweilige Leistungsangebot inhaltlich ohne gesonderte Vereinbarung oder Zustimmung des Käufers, in einem dem Kunden zumutbaren Rahmen zu verändern. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen.

§5  Annahmeverzug

5.1  Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist Lino-Modellbau berechtigt, die Liefergegenstände, bei Bedarf auch unter Bedienung einer Spedition oder eines Lagerhalters, auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern.

5.2  Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an Lino-Modellbau als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro begonnenen Monat pauschal 2½ % des Bruttorechnungsbetrages, mindestens jedoch CHF 10.00, zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann Lino-Modellbau den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.

5.3  Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann Lino-Modellbau auf Vertragserfüllung bestehen, die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Lino-Modellbau ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder mindestens 33 1/3 % des vereinbarten Kaufpreises oder gegen Nachweis den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens zuzüglich Regiekosten und Evidenzhaltungsgebühren vom Käufer zu fordern.

5.4  Nichtannahme von (Nachnahme-) Sendungen stellt einen Sachverhalt von Annahmeverzug dar dem gegenüber der Käufer sich zu verantworten hat und die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dieses Paragraphen zur Anwendung kommen. Bei Nichtannahme von Sendungen werden zzgl. zu den ev. vereinbarten sonstigen Bearbeitungs- oder Versandkosten pauschal CHF 30.00 Rücksendungs- bzw. Bearbeitungsgebühr verrechnet. Ev. Stornogebühren (siehe Abs. 3) können unter keinen Umständen mit der Rücksend-/Bearbeitungsgebühr aufgerechnet werden und sind gesondert zu verrechnen. Der Grund der Nichtannahme ist für jegliche weitere Erörterung des Sachverhaltes irrelevant.

§6  Liefermenge

6.1  Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 2 Tagen nach Warenerhalt Lino-Modellbau und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§7  Gefahrenübergang

7.1  Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von Lino-Modellbau verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden seitens Lino-Modellbau verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch Lino-Modellbau hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

7.2  Transportschäden werden nicht von Lino-Modellbau, sondern vom zuständigen Transportunternehmen bearbeitet. Im Falle eines Transportschadens muss sich der Kunde umgehend mit dem jeweiligen Transportunternehmen in Verbindung setzen.

§8  Gewährleistung

8.1  Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von Lino-Modellbau ab 2002-01-01 gelieferten Produkte 24 Monate. Vor 2002-01-01 6 Monate. Im Falle von Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestanden haben und die durch Lino-Modellbau zu vertretenden sind, werden diese nach Ermessen von Lino-Modellbau entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Anspruch auf Ersatzlieferung besteht, wenn diese fehlgeschlagen ist und die Bestimmungen von Absatz 8.2 erfüllt wurden. Dies ist der Fall, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer nicht zumutbar ist. Wandlung oder Preisminderung wird ausnahmslos ausgeschlossen. Die Beweislast liegt 6 Monate ab Kaufdatum beim Verkäufer, 7-24 Monate nach Kaufdatum unabhängig jeder anderer Bestimmung ausschließlich beim Käufer. Bei unentgeltlichen Geschäften trifft Lino-Modellbau keinerlei Gewährleistungspflicht. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Auftreten, offene Mängel unverzüglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach Warenübernahme, schriftlich mittels Mängelrüge an Lino-Modellbau zu melden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Nach Ablauf dieser Frist oder Nichterhebung einer schriftlichen Mängelrüge ist Lino-Modellbau frei von jeglicher Gewährleistungspflicht.

8.2  Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil mit vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einem vollständig ausgefülltem Lino-Modellbau RMA Formular, einer von Lino-Modellbau zugewiesenen RMA Nummer sowie einer Kopie des Lieferscheins oder Rechnung, mit dem die Ware geliefert wurde, an Lino-Modellbau zu senden. Die Einreichung einer schriftlichen Mängelrüge gilt als Anforderung einer RMA Bearbeitungsnummer. RMA Bearbeitungsnummern für Gewährleistungsansprüche haben eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen ab Vergabe. Bei Überschreitung der Frist ist eine neuerliche RMA Anforderung zu stellen. Ev. Fristen für Mängelrügen treten aber der Stellung der ersten RMA Anforderung bzw. Mängelrüge in Kraft und können durch eine Fristversäumung nicht neu beansprucht werden. Bei physisch nicht mehr vorhandener Originalverpackung und/oder Zubehör besteht nur Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch auf Ersatzlieferung. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder sonstige Gewährleistungspflichten fordern.

8.3  Stimmt Lino-Modellbau einer Ersatzlieferung trotz teilweiser Nichteinhaltung des Absatzes 8.2 zu, so ist sie berechtigt, dem Käufer das bei Übersendung des defekten Gerätes fehlende Zubehör zum tagesaktuellen Verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Lino-Modellbau über.

8.4  Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Ebenso ist natürlicher Verschleiß bzw. Fehler, die nicht zum Zeitpunkt der Warenübernahme bestanden haben, von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.5  Sollte der Käufer innerhalb oder außerhalb des Gewährleistungszeitraumes eine Sache übersenden, bei der sich herausstellt, dass diese mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten von Lino-Modellbau in Höhe von mindestens € 40.00, oder gegen Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z.B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, den dieser Lino-Modellbau in Rechnung stellt) als vereinbart. Grund hierfür ist der bei Lino-Modellbau entstehende Verwaltungsaufwand.

8.6  Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von Lino-Modellbau gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf Lino-Modellbau zu verweisen.

8.7  Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch Lino-Modellbau die ev. auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt, wie in §11 Absatz 11.4 dieser AGB behandelt.

8.8  Sollte die beanstandete Lieferung und/oder Leistung zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels, Stellung der Mängelrüge oder Beantragung der RMA noch nicht bezahlt sein, bleibt die Fälligkeit der Zahlung dadurch unberührt und unterliegt weiterhin uneingeschränkt §5 und §10. Hierzu siehe auch §13 dieser AGB.

8.9  Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und können in unbestimmter Höhe überschritten werden. Die Höhe der Überschreitung augrund von unvorhersehbaren Kosten oder sonstigen nicht abschätzbaren Ereignissen ist unbeschränkt und behält sich Lino-Modellbau ausdrücklich vor.

8.10  Über die gesetzliche Gewährleistungspflicht hinausgehende Garantiezeiten bzw. -leistungen sind freiwillige Services des jeweiligen Herstellers. In diesem Fall hat sich der Kunde mit dem Hersteller direkt in Verbindung zu setzen. Sofern das Handling nicht durch den Hersteller erfolgt, kann dies gegen einen Unkostenbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 35.00 durch Lino-Modellbau erfolgen. Höhere Beträge aufgrund Entstehung unvorhersehbarer Kosten behält sich Lino-Modellbau ausdrücklich vor und benötigen keinem gesonderten Nachweis. Grund hierfür ist der bei Lino-Modellbau entstehende Verwaltungsaufwand.

8.11  Bei Ware, die ausdrücklich (schriftlich) als „gebraucht“ („GBW“) definiert ist, ist Lino-Modellbau frei von jeglicher Gewährleistungs- oder Garantiepflicht („KGW“). Lino-Modellbau braucht bei Ware, die als „gebraucht“ beschrieben wird nicht gesondert auf diesen Sachverhalt hinweisen.

8.12  Lino-Modellbau hat nach Eintreffen einer ordentlichen Mängelrüge bzw. der betreffenden Sache die Gewährleistungsansprüche innerhalb einer Frist von maximal 2 Monaten zu erfüllen. Diese Zeitpanne kann im Falle von Verzögerungen, verursacht durch Dritte (zB Lieferanten von Lino-Modellbau bzw. Hersteller), auf unbestimmte Zeit überschritten werden; auch wenn hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

§9  Eigentumsvorbehalt

9.1  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Lino-Modellbau. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist Lino-Modellbau im Falle eines Nichtnachkommens dieser Verpflichtung nach Setzung einer angemessenen Frist von maximal 14 Kalendertagen seitens des Käufers berechtigt, auf Kosten des Käufers eine gerichtliche Exekution/Pfändung zu veranlassen.

9.2  In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich schriftlich von Lino-Modellbau erklärt wird.

9.3  Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist Lino-Modellbau berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen, deren Höhe anhand des zugrunde liegenden ursächlichen Zusammenhangs im Ermessen der jeweiligen Umstände seitens Lino-Modellbau liegt. Ev. Stornogebühren sind gemäß §14, Abs.2 dieser AGB gesondert zu verrechnen.

9.4  Der Kunde tritt schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten samt allen Nebenrechten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung von Lino-Modellbau bezogener Waren entstehen, bis zu endgültigen Bezahlung der Forderungen gegenüber Lino-Modellbau zahlungshalber an Lino-Modellbau ab. Der Kunde hat auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen Lino-Modellbau gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur im Namen von Lino-Modellbau inne.

9.5  Ist der Kunde Verbraucher oder Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von Lino-Modellbau erworbenen Waren nicht gehört, so darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.

9.6  Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung; allfällige Ansprüche gegen einem Versicherer sind bereits jetzt an Lino-Modellbau abgetreten.

9.7  Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - wird der Kunde auf das Eigentum von Lino-Modellbau hinweisen und Lino-Modellbau unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Lino-Modellbau in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür unbeschränkt der Kunde.

§10  Zahlung und Forderungsabtretung

10.1  Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Bar-Nachnahme oder per Giroüberweisung zahlbar, soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Käufers indem Dieser die entstehenden, von Lino-Modellbau berechneten Gebühren, zusammen mit dem Warenwert an Lino-Modellbau abführt, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Ware kann gegen eine zusätzliche Gebühr, z.B. bei Postversand (Wertpaket) gegen Transportschaden versichert werden.

10.2  Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von Lino-Modellbau als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Lino-Modellbau berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 17.5 % per anno zu verrechnen; bei Kreditgeschäften mit Verbrauchern dürfen diese Verzugszinsen jedoch den für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz um höchstens 12.5 % pro Jahr übersteigen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen oder Zinseszinsen nicht beeinträchtigt.

10.3  Lino-Modellbau ist berechtigt, trotz aller anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. bereits Kosten (wie zB Mahnspesen) und Zinsen entstanden, so ist Lino-Modellbau berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Käufer ist hiervon zu unterrichten.

10.4  Alle schwebenden Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält oder wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen ist Lino-Modellbau berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

10.5  Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Lino-Modellbau nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

10.6  Im Zuge der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion wird Lino-Modellbau jeglichen Zahlungsverkehr ausschließlich in CHF durchführen und entsprechend in CHF an den Kunden berechnen, unabhängig davon, welche Währung im Auftrag vorgesehen ist. Ist Lino-Modellbau zu einer Zahlung verpflichtet, kann Lino-Modellbau bestimmen, in welcher Währung die Zahlung zu erfolgen hat. Der Kunde erklärt sich mit dieser Regelung einverstanden.

10.7  Der Kunde verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch bei Verbrauchergeschäften nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von Lino-Modellbau sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang mit Forderung von Lino-Modellbau stehen, gerichtlich festgestellt oder von Lino-Modellbau anerkannt sind.

10.8  Forderungen gegen Lino-Modellbau dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, es sei denn es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Lino-Modellbau vor.

§11  Haftungsbeschränkung und Schadenersatz

11.1  Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, Fälle leichter Fahrlässigkeit bzw. Regressforderungen im Sinne von §12 Produkthaftungsgesetz sind sowohl gegen Lino-Modellbau, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Lino-Modellbau vorliegt. Die Beweislist liegt beim Regressberechtigten.

11.2  Die Haftung von Lino-Modellbau für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden und von Schäden, welche aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartner resultieren, ist ausgeschlossen. Weiters haftet Lino-Modellbau nicht für Schäden an von Lino-Modellbau gelieferten Produkten, welche durch einen nachträglichen Einbau in ein von Lino-Modellbau oder Anderen geliefertes Produkt entstanden sind.

11.3  Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang.

11.4  Vor dem Anschluss von EDV-technischen Produkten bzw. der Installation von Computerprogrammen oder deren Einsendung an Lino-Modellbau ist der Kunde verpflichtet, den auf der betreffenden Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls hat er für verloren gegangene Daten bzw. für deren Wiederbeschaffung sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden und Kosten die Haftung zu tragen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches, wie in §8 Absatz 8.7 dieser AGB erörtert, geltend gemacht wird.

11.5  Bei Ware, die ausdrücklich (schriftlich) als „gebraucht“ definiert ist, ist Lino-Modellbau frei von jeglicher Haft- oder Schadenersatzverpflichtung gemäß vorhergehender Absätze von §11. Lino-Modellbau braucht bei Ware, die als „gebraucht“ beschrieben wird nicht gesondert auf diesen Sachverhalt hinweisen.

11.6  Bei Abgabe von Ware, die gemäß Jugendschutzgesetz (JSchG) nicht an Minderjährige veräußerst werden darf, jedoch aufgrund anderer Umstände wie zB die Nichtüberprüfbarkeit der Volljährigkeit des Vertragspartners (zB bei Online-/Fax Auftragserteilung) dennoch an Minderjährige abgegeben wird, ist Lino-Modellbau frei von jeglicher Haftung oder Schadenersatzverpflichtung. Die Haftung hat der Vormund/Erziehungsberechtigte zu tragen. Siehe hierzu auch §2 Absatz 2.6 dieser AGB. Dieser Sachverhalt hat keine Auswirkungen auf die Rechtsgültigkeit des Vertragsabschlusses.

§12  Mahn- und Inkassospesen

12.1  Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die Lino-Modellbau entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal CHF 10.00 pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro begonnenem Quartal einen Betrag von CHF 5.00 zu ersetzen. Im Bedarfsfall können hierfür auch höhere Gebühren, die keines besonderen Nachweises bedürfen, verrechnet werden.

12.2  Bei Nichtzahlung trotz erfolgter erster Mahnung ist Lino-Modellbau berechtigt, ein Inkassobüro und/oder eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, dessen Kosten der Kunde bis zu den in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl 1996/141 genannten Höchstbeträgen zu ersetzen hat. Ev. darüber hinausgehende Kosten sind intern zwischen Schuldner und Inkassobüro bzw. Rechtsanwaltskanzlei abzuklären. In jedem Fall werden jegliche Inkassokostenrückvergütungen von Lino-Modellbau ohne gesonderte Begründung abgelehnt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches behält sich Lino-Modellbau ausdrücklich vor.

12.3  Im Falle des Zahlungsverzuges ist Lino-Modellbau weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§13  Leistungsverweigerung und Zurückbehaltung

13.1  Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 7 ½ % des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

13.2  Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages, höchstens aber von 20 % des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

§14  Vertragsrücktritt

14.1  Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Abweisung eines solchen mangels Masse behält sich Lino-Modellbau den Rücktritt vom geschlossenen Vertrag vor, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

14.2  Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom geschlossenen Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, ist Lino-Modellbau berechtigt, nach eigener Wahl entweder auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, eine Stornogebühr in Höhe von mindestens 33 1/3 % des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches behält sich Lino-Modellbau ausdrücklich vor. Weitere Schadenersatzansprüche wie zB Versand- oder Bearbeitungskosten sind gesondert zu verrechnen.

14.3  Handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft mit Endverbrauchern im Sinne des schweizerischem KSchG, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von 7 (sieben) Werktagen nach Erhalt der Ware, die Ware ohne Angabe von Gründen lt. KSchG §5a-j zurückschicken. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Anforderung einer Lino-Modellbau RMA Bearbeitungsnummer zusammen mit einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Die Ware ist spätestens 2 Werktage nach Erhalt der RMA Bearbeitungsnummer zusammen mit jeglichem Zubehör in der Original Verpackung an Lino-Modellbau zu senden. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Voraussetzung ist, dass die Ware weder beschädigt noch gebraucht ist und für die Rücksendung ausreichend frankiert wurde. Unfrankierte Rücksendungen bzw. Rücksendungen ohne gültige RMA Bearbeitungsnummern werden ohne Kommentar abgelehnt und zu Lasten des Absenders retourniert. Die Rückgabefrist wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Nicht angenommene (Nachnahme-) Sendungen stellen keinen Begehr eines Vertragsrücktrittes im Sinne der Bestimmungen des KSchG §5a-j dar und stellen den Sachverhalt eines Annahmeverzuges dar (siehe hierzu auch §5 Absatz 5.4 dieser AGB); die Rückgabefrist beginnt in diesem Falle ab Datum der Nichtannahme der Sendung.

14.4  Jegliche Rückgabe- und/oder Umtauschgarantie gilt nicht für Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt worden ist oder wird bzw. bei Sonderbestellungen. Der Kunde ist darauf nicht gesondert hinzuweisen.

14.5  Von jeglichem Rücktrittsrecht ausgenommen sind Verträge über Audio- oder Videoaufzeichnungen, Software bzw. Verbrauchsmaterialien wie Tinten, Toner, Papier, Software, Akkus, Datenträger, Batterien usw. sofern die gelieferten Stücke entsiegelt oder die Verpackung geöffnet wurde.

14.6  Jegliche Kosten des Versandes, der Rücksendung sowie der Bearbeitung trägt der Verbraucher unabhängig davon, ob es sich um einen Endverbraucher handelt oder nicht. Hierzu siehe auch Absatz 14.3 und §15 Absatz 15.1 dieser AGB.

14.7  Der Kunde hat kein Recht, von einem gültig geschlossenen Vertrag zurückzutreten, wenn die Sache keinen Mangel aufweist und die Nachbesserung im Sinn von §8 nicht mehrmals in einem unzumutbaren Rahmen fehlgeschlagen ist, auch nicht wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt. Dieser Absatz gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäft im Sinne des Fernabsatzgesetztes (KSchG §5a-j) Siehe hierzu auch Absatz 14.3.

§15  Rückerstattungen

15.1  Die Rückerstattungssumme basiert auf dem Zeitwert und kann vom tatsächlichem Kaufpreis abweichen, beträgt jedoch maximal 100 % der Kaufsumme. Dies gilt auch bei Rücksendungen innerhalb der 7tägigen Widerrufsfrist.

15.2  Im Fall von Rückerstattungen werden geleistete Zahlungen auf das jeweilige Girokonto gutschrieben. Aus abrechnungstechnischen Gründen ist keine andere Auszahlung möglich. Eventuell anfallende Spesen von Geldinstituten oder dergleichen gehen zu Lasten des Käufers. Kostenfreie Rückerstattungen können nur im Rahmen von 14-tätigen Sammelüberweisungen durchgeführt werden (jeweils am 15. und 30. jedes Monats). Ab einem Rückerstattungsbetrag von CHF 100.00 bis zu einem Betrag von CHF 999.99 ist auf Wunsch auch eine sofortige Rückerstattung möglich – hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.00 dem zu überweisenden Betrag abgezogen. Ab einem Rückerstattungsbetrag von CHF 1000.00 ist auf Wunsch auch eine sofortige Rückerstattung möglich – hierfür wird eine Bearbeitungsgebühr von 3%, jedoch maximal CHF 250.00, dem zu überweisenden Betrag abgezogen. Durch die Buchung auftretende Bearbeitungsspesen des Bankinstitutes (vor allem bei Auslandsüberweisungen) sind zu 100% vom Käufer zu tragen.

15.3  Bei Giroüberweisungen erfolgt die Buchung auf ein beliebiges vom Kunden angegebenes Giro-Konto. Nach Durchführung der Buchung ist eine Korrektur der Daten (BLZ, Kontonummer, Institut) nicht mehr möglich und Lino-Modellbau frei von jeglicher weiterer Zahlungsverpflichtung. Bei Eintreffen dieser Umstände hat Lino-Modellbau den Nachweis zu erbringen, dass die Abbuchung vom Geschäftskonto ordnungsgemäß an die vom Kunden angegebenen Bankdaten durchgeführt wurde.

§16  Datenschutz

16.1  Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners werden Ihre Daten ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung bzw. der Zusendung von Informations- und Werbematerial von Lino-Modellbau verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert. Hierzu siehe auch §17 dieser AGB.

16.2  Eine Weitergabe der Daten an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen erfolgt nur in soweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten streng vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht.

16.3  Lino-Modellbau ist berechtigt, Vermittlungsdaten, insbesondere Source - und Destination IP und sämtliche anderen Logfiles neben der Auswertung für Verrechnungszwecke, zum Schutz der eigenen Rechnung und der von Dritten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, in der Regel auf das Datenschutzgesetz fokussierend, zu speichern und auszuwerten. Routing- und Domaininformationen müssen und dürfen gleichermaßen weitergegeben werden.

§17  Werbung

17.1 Der Käufer erklärt mit Auftragserteilung seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung von Lino-Modellbau per Postversand, Telefax, E-Mail, SMS oder anderer elektronischer und nicht-elektronischer Medien ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen. Der Käufer kann diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen. Die Gültigkeit des Widerrufes tritt mit der Bestätigung des Widerrufs seitens Lino-Modellbau in Kraft. Ev. bis zu diesem Zeitpunkt in die Wege geleiteten Werbemaßnahmen werden soweit im Rahmen eines nicht zu rechtfertigenden Aufwandes nicht rückgängig machbar noch normal durchgeführt.

§18  Export

18.1  Die Wiederausfuhr aus der Schweiz unterliegt den schweizerischen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Käufer hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundessausfuhramt selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich. Lino-Modellbau trägt hierfür keine Verantwortung.

18.2  Der Käufer sichert zu, dass er die Produkte oder technischen Daten, die er von Lino-Modellbau erhalten hat, insbesondere in die folgenden Länder nicht direkt oder indirekt exportieren oder reexportieren wird: Afghanistan, Kuba, Iran, Libyen, Sudan, Nordkorea, Irak, Syrien, Ruanda, oder in jene anderen Länder, für die die US-amerikanische Regierung oder jede andere behördliche Einrichtung zum Zeitpunkt des Exportes oder Re-Exportes eine von der US-amerikanischen Regierung gültige Genehmigung oder andere behördliche Genehmigung benötigt, ohne zuvor die schriftliche Genehmigung des US-amerikanischen Wirtschaftsministeriums und/oder einer anderen US-amerikanischen, europäischen oder sonstigen behördlichen Einrichtung eingeholt zu haben.

§19 Verwendung der Produkte & Leistungen

19.1  Die Produkte & Leistungen sind für die übliche kommerzielle Verwendung und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion vorgesehen, es sei denn dies wird ausdrücklich schriftlich vom Hersteller erklärt und bestätigt. Lino-Modellbau trägt hierfür keine Verantwortung.

19.2  Lino-Modellbau kann aufgrund durch von Lino-Modellbau bereitgestellte Produkte im Zusammenhang mit Absatz 19.1 nicht zur Verantwortung gezogen werden; diese liegt beim Kunden bzw. bei fahrlässiger Handlung des Herstellers beim Hersteller.

§20  Urheberrechte

20.1  Wird dem Vertragspartner für den Betrieb von Anlagen oder Geräten (Hardware) Software überlassen, erhält der Vertragspartner das nicht übertragbare Recht, diese Software unter Einhaltung der vertraglichen und erforderlichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten, ohne dessen schriftliches Einverständnis ist der Vertragspartner daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern oder Dritten zugänglich zu machen.

20.2  Für Software, die als „Public Domain“, „Freeware“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, übernimmt Lino-Modellbau keine wie immer geartete Gewähr.

20.3  Jegliche von Lino-Modellbau vertriebene Software deren Inhaber der Urheberrechte Lino-Modellbau inne hat unterliegen dem Lino-Modellbau EULA (End User License Agreement) in der jeweils gültigen Fassung.

§21  Anwendbares Recht, Teilwirksamkeit & Erfüllungsort

21.1  Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lino-Modellbau und dem Käufer gilt das Recht der Schweiz. Andere nationale Rechte sowie das internationale Kaufrecht werden ausdrücklich ausgeschlossen.

21.2  Soweit der Käufer Vollkaufmann oder Minderkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Langnau. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Lino-Modellbau ist jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.

21.3  Soweit der Käufer Konsument oder Endverbraucher im Sinne des KSchG ist, ist Langnau Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Lino-Modellbau ist jedoch nach eigenem Ermessen berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu klagen.

21.4  Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit sämtlicher übrigen Bestimmungen bleibt davon gänzlich unberührt.

21.5  Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung sowie der Gewährleistung ist der Sitz des Verkäufers.

21.6  Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von Lino-Modellbau; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

Lino-Modellbau

Mettlenstrasse 13
6182 Escholzmatt
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